Gesetze / RL (EU) 2015/849

RL (EU) 2015/849

Art 16

Stand: 02.10.2026

Wenn Mitgliedstaaten und Verpflichtete die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle bewerten, berücksichtigen sie zumindest die in Anhang II dargelegten Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko.

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