Art 12
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-849/12#abs-1 (1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 14 können die Mitgliedstaaten nach einer angemessenen Risikobewertung, die ein geringes Risiko belegt, gestatten, dass die Verpflichteten bestimmte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei E-Geld nicht anwenden, wenn alle nachstehenden risikomindernden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Das Zahlungsinstrument kann nicht wieder aufgeladen werden oder die Zahlungsvorgänge, die mit ihm ausgeführt werden können, sind auf monatlich 150 EUR begrenzt, die nur in diesem Mitgliedstaat genutzt werden können;
b) der elektronisch gespeicherte Betrag übersteigt nicht 150 EUR;
c) das Zahlungsinstrument wird ausschließlich für den Kauf von Waren und Dienstleistungen genutzt;
d) das Zahlungsinstrument kann nicht mit anonymem E-Geld erworben oder aufgeladen werden;
e) der Emittent überwacht die Transaktionen oder die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Umfang, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-849/12#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausnahmeregelung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels bei Rücktausch — in Bargeld — oder Barabhebung des monetären Wertes des E-Geldes, wenn der rückgetauschte Betrag 50 EUR übersteigt, oder bei Fernzahlungsvorgängen im Sinne von Artikel 4 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ), wenn der gezahlte Betrag 50 EUR pro Transaktion übersteigt, keine Anwendung findet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-849/12#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kredit- und Finanzinstitute, die als Erwerber auftreten, Zahlungen mit in Drittländern ausgestellten anonymen Guthabenkarten nur akzeptieren, wenn diese Karten Anforderungen erfüllen, die den in den Absätzen 1 und 2 genannten gleichwertig sind.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf ihrem Hoheitsgebiet keine Zahlungen mittels anonymer Guthabenkarten zu akzeptieren.