Gesetze / RL (EU) 2015/2302

RL (EU) 2015/2302

Art 10 Änderung des Preises

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-2302/10#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach Abschluss des Pauschalreisevertrags Preise nur dann erhöht werden dürfen, wenn diese Möglichkeit im Vertrag ausdrücklich vorbehalten ist und wenn im Vertrag angegeben ist, dass der Reisende Anspruch auf Preissenkung gemäß Absatz 4 hat. In diesem Fall ist im Pauschalreisevertrag anzugeben, wie Preisänderungen zu berechnen sind. Eine Preiserhöhung ist nur dann möglich, wenn sie sich unmittelbar ergibt aus einer Änderung

a) des Preises für die Beförderung von Personen infolge der Kosten von Treibstoff oder anderen Energiequellen;

b) der Höhe der für Reiseleistungen, die Bestandteil des Vertrags sind, zu entrichtenden Steuern und Abgaben, die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erbringung der Pauschalreise mitwirken, einschließlich Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechender Gebühren auf Flughäfen, oder

c) der für die betreffende Pauschalreise relevanten Wechselkurse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-2302/10#abs-2 (2) Wenn die Preiserhöhung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels 8 % des Preises der Pauschalreise übersteigt, findet Artikel 11 Absätze 2 bis 5 Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-2302/10#abs-3 (3) Eine Preiserhöhung ist unabhängig von ihrer Höhe nur dann möglich, wenn der Reiseveranstalter den Reisenden hiervon klar und verständlich spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise auf einem dauerhaften Datenträger unter Angabe von Gründen für die Preiserhöhung und mit einer Berechnung dafür in Kenntnis gesetzt hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-2302/10#abs-4 (4) Ist im Pauschalreisevertrag die Möglichkeit von Preiserhöhungen vorgesehen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Preissenkung, die jeglicher Verringerung der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Kosten nach Abschluss des Vertrags vor Beginn der Pauschalreise entspricht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-eu-2015-2302/10#abs-5 (5) Im Fall einer Preissenkung hat der Reiseveranstalter das Recht, tatsächliche Verwaltungsausgaben von der dem Reisenden geschuldeten Erstattung abzuziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungskosten.

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