Gesetze / RL 98/70/EG RL 98/70/EG Art 9a Sanktionen Stand: 02.10.2026 Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.