Art 4 Dieselkraftstoff
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-98-70-eg/4#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Dieselkraftstoff in ihrem Hoheitsgebiet nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn er den Spezifikationen des Anhangs II entspricht.
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter, sicherzustellen, dass Dieselkraftstoff mit einem Gehalt an Fettsäuremethylester (FAME) von bis zu 7 % in Verkehr gebracht wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher über den Biokraftstoffanteil im Dieselkraftstoff, insbesondere dessen FAME-Gehalt, angemessen unterrichtet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-98-70-eg/4#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der höchstzulässige Schwefelgehalt von Gasölen, die zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte einschließlich Binnenschiffen sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Sportboote bestimmt sind, 10 mg/kg beträgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass andere flüssige Kraftstoffe als diese Gasöle für Binnenschiffe und Sportboote nur verwendet werden dürfen, wenn der Schwefelgehalt dieser flüssigen Kraftstoffe den für Gasöle zulässigen Höchstgehalt an Schwefel nicht überschreitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-98-70-eg/4#abs-3 (3) Für Gebiete in äußerster Randlage können die Mitgliedstaaten spezielle Vorschriften für die Einführung von Dieselkraftstoff und Gasölen mit einem Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg vorsehen. Mitgliedstaaten, die diese Bestimmung anwenden, unterrichten die Kommission entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-98-70-eg/4#abs-4 (4) In Mitgliedstaaten mit strengen Wintern kann der maximale Destillationspunkt von 65 % bei 250 °C für Dieselkraftstoffe und Gasöle durch einen maximalen Destillationspunkt von 10 % (Volumenanteilen) bei 180 °C ersetzt werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 4 RL 98/70/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 31.01.2013 – C-26/11Zitiert von 3
- EuGH, 19.07.2012 – C-26/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.