Art 8
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-98-59-eg/8#abs-1 (1) Die in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien werden aufgehoben; dies berührt nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B aufgeführten Umsetzungsfristen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-98-59-eg/8#abs-2 (2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.