Gesetze / RL 98/59/EG

RL 98/59/EG

Art 8

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-98-59-eg/8#abs-1 (1) Die in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien werden aufgehoben; dies berührt nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B aufgeführten Umsetzungsfristen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-98-59-eg/8#abs-2 (2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

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