Gesetze / RL 98/58/EG

RL 98/58/EG

Art 9

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-98-58-eg/9#abs-1 (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ( 5 ) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-98-58-eg/9#abs-2 (2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 6 ).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-98-58-eg/9#abs-3 (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

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