Art 21
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-97-67-eg/21#abs-1 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-97-67-eg/21#abs-2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.