Art 8 Rechte und Pflichten der rechtmäßigen Benutzer
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-96-9-eg/8#abs-1 (1) Der Hersteller einer der Öffentlichkeit — in welcher Weise auch immer — zur Verfügung gestellten Datenbank kann dem rechtmäßigen Benutzer dieser Datenbank nicht untersagen, in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank zu beliebigen Zwecken zu entnehmen und/ oder weiterzuverwenden. Sofern der rechtmäßige Benutzer nur berechtigt ist, einen Teil der Datenbank zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden, gilt dieser Absatz nur für diesen Teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-96-9-eg/8#abs-2 (2) Der rechtmäßige Benutzer einer der Öffentlichkeit — in welcher Weise auch immer — zur Verfügung gestellten Datenbank darf keine Handlungen vornehmen, die die normale Nutzung dieser Datenbank beeinträchtigen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar verletzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-96-9-eg/8#abs-3 (3) Der rechtmäßige Benutzer einer der Öffentlichkeit — in welcher Weise auch immer — zur Verfügung gestellten Datenbank darf dem Inhaber eines Urheber rechts oder verwandten Schutzrechts an in dieser Datenbank enthaltenen Werken oder Leistungen keinen Schaden zufügen.