Gesetze / RL 96/67/EG

RL 96/67/EG

Art 18 Sozialer Schutz und Umweltschutz

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten können unbeschadet der Anwendung dieser Richtlinie und unter Wahrung der übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den Schutz der Rechte der Arbeitnehmer und den Schutz der Umwelt sicherzustellen.

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