Gesetze / RL 96/59/EG

RL 96/59/EG

Art 3

Stand: 02.10.2026

2 Entscheidungen

Unbeschadet ihrer internationalen Verpflichtungen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um so bald wie möglich für die Beseitigung von PCB-Abfall sowie für die Dekontaminierung oder Beseitigung von PCB und PCB-haltiger Geräte zu sorgen. Für die Geräte und die darin enthaltenen PCB, die der Bestandsaufnahmepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 unterliegen, ist die Dekontaminierung und/oder Beseitigung jedoch bis spätestens zum Jahresende 2010 durchzuführen.

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