Art 6b Frühwarnbericht
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-94-62-eg/6b#abs-1 (1) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i genannten Fristen Berichte über die Fortschritte bei der Erreichung der in diesen Bestimmungen festgesetzten Zielvorgaben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-94-62-eg/6b#abs-2 (2) Die Berichte gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
a) eine Schätzung des Stands der Erreichung der Zielvorgaben, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;
b) eine Liste der Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie diese Zielvorgaben nicht innerhalb der jeweiligen Fristen erreichen werden, sowie geeignete Empfehlungen für die betroffenen Mitgliedstaaten;
c) Beispiele bewährter Verfahren, die in der gesamten Union Anwendung finden, die Orientierungshilfe für Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben bieten könnten.