Gesetze / RL 93/83/EWG

RL 93/83/EWG

Art 6 Mindestschutz

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-93-83-ewg/6#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten können für die Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten weitergehende Schutzvorschriften vorsehen als die, die in Artikel 8 der Richtlinie 92/100/EWG vorgeschrieben sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-93-83-ewg/6#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten beachten bei Anwendung von Absatz 1 die Definitionen des Artikels 1 Absätze 1 und 2.

←Art 5 →Art 7