Art 2
Stand: 02.10.2026
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als „Bier“ alle Erzeugnisse des KN-Codes 2203 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol., sowie alle Erzeugnisse des KN-Codes 2206, die ein Gemisch von Bier und nichtalkoholischen Getränken enthalten und deren vorhandener Alkoholgehalt 0,5 % vol. übersteigt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 2 RL 92/83/EWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 13.03.2019 – C-195/18Zitiert von 3
- BGH, 02.04.2020 – 1 StR 224/19Hinterziehung französischer Biersteuer: Strafbarkeit der Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung in Deutschland; unrichtige Eingangsmeldungen der verbrauchsteuerpflichtigen Ware als steuerlich erhebliche Tatsache; französische Behörden als Finanzbehörden; mehrfache Verwirklichung des tatbestandlichen Erfolgs; Täterschaft bei Einflussnahme auf ein steuerliches Verfahren durch unrichtige AngabenZitiert von 5
- EuGH, 01.02.2018 – C-30/17
- EuGH, 14.07.2011 – C-196/10Zitiert von 9
- FG Düsseldorf, 21.07.2004 – 4 K 4117/03 VBr
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.