Gesetze / RL 92/83/EWG

RL 92/83/EWG

Art 18

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-92-83-ewg/18#abs-1 (1) Die von den Mitgliedstaaten auf Zwischenerzeugnisse erhobene Verbrauchsteuer wird nach der Anzahl Hektoliter des Fertigerzeugnisses festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-92-83-ewg/18#abs-2 (2) Vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 5 ►C1 wenden die Mitgliedstaaten auf alle Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf Zwischenerzeugnisse unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an. ◄

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-92-83-ewg/18#abs-3 (3) Ein Mitgliedstaat kann auf Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 15 % vol. unter folgenden Voraussetzungen einen einheitlichen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden: — der ermäßigte Steuersatz darf den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz nicht um mehr als 40 % unterschreiten; — der ermäßigte Steuersatz darf den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz, der auf Erzeugnisse im Sinne des Artikels 8 Nummer 1 und des Artikels 12 Nummer 1 angewandt wird, nicht unterschreiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-92-83-ewg/18#abs-4 (4) Die Mitgliedstaaten können auf Zwischenerzeugnisse im Sinne des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) einen einheitlichen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden.

Der ermäßigte Steuersatz

— darf den Mindestsatz unterschreiten, wobei jedoch der normale nationale Verbrauchsteuersatz nicht um mehr als 50 % unterschritten werden darf, bzw.

— darf den für Zwischenerzeugnisse geltenden Mindestsatz nicht unterschreiten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-92-83-ewg/18#abs-5 (5) Auf Zwischenerzeugnisse, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, abgefüllt sind oder einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen, können die Mitgliedstaaten den Satz anwenden, der für Erzeugnisse im Sinne des Artikels 12 Nummer 2 gilt, sofern dieser Satz den nationalen Verbrauchsteuersatz für Zwischenerzeugnisse übersteigt.

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