Art 8
Stand: 02.10.2026
Die Kommission kann die Anhänge dieser Richtlinie entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anpassen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.