Art 51
Stand: 02.10.2026
Artikel 35 der Richtlinie 78/660/EWG findet auf Versicherungsunternehmen mit folgender Maßgabe Anwendung:
a) Er findet Anwendung auf die unter den Aktivposten B und C aufgeführten Vermögensgegenstände und auf die unter dem Aktivposten F I in Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie genannten Vermögensgegenstände;
b) Absatz 1 Buchstabe c) aa) findet Anwendung auf die unter den Aktivposten C II, III, IV und F III in Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Vermögensgegenstände.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß die unter den Kapitalanlagen aufgeführten Wertpapiere am Bilanzstichtag auf einen niedrigeren Wert abgeschrieben werden müssen.