Art 43
Stand: 02.10.2026
Versicherungstechnische Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft: Posten I 2
Versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft: Posten II 12
Nichtversicherungstechnische Rechnung: Posten III 4 und 6
Technischer Zinsertrag, Zugeordneter Zins
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-674-ewg/43#abs-1 (1) Wird ein Teil der Erträge aus Kapitalanlagen der versicherungstechnischen Rechnung für das Allgemeine Versicherungsgeschäft zugeführt, so ist die Entnahme aus der nichtversicherungstechnischen Rechnung unter dem Posten III 6 und die Zuführung zur versicherungstechnischen Rechnung unter dem Posten I 2 auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-674-ewg/43#abs-2 (2) Wird ein in der versicherungstechnischen Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft ausgewiesener Teil der Erträge aus Kapitalanlagen der nichtversicherungstechnischen Rechnung zugeführt, so ist der entsprechende Betrag aus dem Posten II 12 zu entnehmen und dem Posten III 4 zuzuschreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-674-ewg/43#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten können die Art und die Höhe der Übertragung von technischen Zinsen von einem Teil der Gewinn- und Verlustrechnung in den anderen vorschreiben. Auf jeden Fall sind der Grund für die Übertragung und die Berechnungsgrundlage im Anhang zu erläutern; gegebenenfalls reicht ein Hinweis auf den Wortlaut der betreffenden Rechts- oder Verwaltungsvorschrift aus.