Gesetze / RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG

Art 21

Stand: 02.10.2026

Passiva: Posten B

Nachrangige Verbindlichkeiten

Verbriefte oder unverbriefte Verbindlichkeiten, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung im Falle der Liquidation oder des Konkurses allen anderen Verbindlichkeiten nachgeordnet sind, sind unter diesem Posten auszuweisen.

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