Art 19
Stand: 02.10.2026
Passiva: Posten A I
Gezeichnetes Kapital oder gleichwertiger Fonds
In diesem Posten sind — ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall — alle Beträge auszuweisen, die je nach der Rechtsform des Versicherungsunternehmens nach den nationalen Gesetzen des betreffenden Mitgliedstaates als von den Aktionären oder anderen Personen gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten.