Gesetze / RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG

Art 19

Stand: 02.10.2026

Passiva: Posten A I

Gezeichnetes Kapital oder gleichwertiger Fonds

In diesem Posten sind — ungeachtet ihrer Bezeichnung im Einzelfall — alle Beträge auszuweisen, die je nach der Rechtsform des Versicherungsunternehmens nach den nationalen Gesetzen des betreffenden Mitgliedstaates als von den Aktionären oder anderen Personen gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten.

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