Gesetze / RL 91/674/EWG

RL 91/674/EWG

Art 15

Stand: 02.10.2026

Aktiva: Posten D

Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen

Auszuweisen sind in der Lebensversicherung die Kapitalanlagen, nach deren Wert sich der Wert oder die Überschüsse bei fondsgebundenen Verträgen bestimmen, und Kapitalanlagen zur Deckung von Verbindlichkeiten aus Verträgen, bei denen die Leistung indexgebunden ist, ferner solche Kapitalanlagen, die für die Mitglieder eines Tontinenunternehmens gehalten werden und zur Verteilung an diese bestimmt sind.

←Art 14 →Art 16