Gesetze / RL 91/383/EWG

RL 91/383/EWG

Art 9 Günstigere Bestimmungen

Stand: 02.10.2026

Diese Richtlinie berührt in keiner Weise bestehende oder künftige einzelstaatliche oder gemeinschaftliche Rechtsvorschriften, die den Arbeitnehmern mit einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Artikels 1 günstigere Bedingungen in bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bieten.

←Art 8 →Art 10