Art 13
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-271-ewg/13#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß biologisch abbaubares Industrieabwasser aus Betrieben der in Anhang III aufgeführten Industriebranchen, das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt wird, bis zum 31. Dezember 2000 vor dem Einleiten in Gewässer bestimmten Voraussetzungen entspricht, die die zuständige Behörde oder Stelle in einer vorherigen Regelung und/oder Erlaubnis festgelegt hat; dies gilt für alle Einleitungen aus Betrieben mit mehr als 4 000 EW.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-271-ewg/13#abs-2 (2) Die zuständige Behörde oder Stelle in den Mitgliedstaaten setzt bis zum 31. Dezember 1993 für diese Industriebranchen geeignete Anforderungen an die Abwassereinleitung fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-91-271-ewg/13#abs-3 (3) Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 1994 eine Gegenüberstellung der Anforderungen der Mitgliedstaaten vor. Sie veröffentlicht das Ergebnis in einem Bericht und unterbreitet gegebenenfalls einen geeigneten Vorschlag.