Art 14 Präventivmedizinische Überwachung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-89-391-ewg/14#abs-1 (1) Zur Gewährleistung einer geeigneten Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz werden Maßnahmen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken getroffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-89-391-ewg/14#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind so konzipiert, daß jeder Arbeitnehmer sich auf Wunsch einer regelmäßigen präventivmedizinischen Überwachung unterziehen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-89-391-ewg/14#abs-3 (3) Die präventivmedizinische Überwachung kann Bestandteil eines nationalen Gesundheitsfürsorgesystems sein.