Art 4a
Stand: 02.10.2026
Anstelle der Gliederung der Bilanzposten nach Artikel 4 können die Mitgliedstaaten den Kreditinstituten oder bestimmten Gruppen von Kreditinstituten gestatten oder vorschreiben, diese Posten nach ihrer Art zusammengefasst und nach ihrer relativen Liquidität geordnet auszuweisen, sofern der vermittelte Informationsgehalt dem nach Artikel 4 geforderten mindestens gleichwertig ist.