Gesetze / RL 86/635/EWG

RL 86/635/EWG

Art 37

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-635-ewg/37#abs-1 (1) Artikel 39 der Richtlinie 78/660/EWG findet für die Bewertung der Forderungen, Schuldverschreibungen sowie Aktien und anderer nicht festverzinslicher Wertpapiere, die nicht wie Finanzanlagen bewertet werden, von Kreditinstituten Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-635-ewg/37#abs-2 (2) Jedoch können die Mitgliedstaaten bis zu einer späteren Koordinierung zulassen, daß

a) die Forderungen an Kreditinstitute und Kunden (Aktivposten 3 und 4), Schuldverschreibungen sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die unter die Aktivposten 5 und 6 fallen und nicht wie Finanzanlagen im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 bewertet werden und die nicht Teil des Handelsbestandes sind, zu einem niedrigeren Wert angesetzt werden, als er sich bei Anwendung von Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG ergeben würde, soweit dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist. Die Abweichung zwischen diesen beiden Werten darf den Satz von 4 vom Hundert des Gesamtbetrags der oben angegebenen Vermögensgegenstände bei Anwendung des Artikels 39 nicht übersteigen;

b) der nach Buchstabe a) gebildete Wertansatz mit einem niedrigeren Wert so lange beibehalten werden darf, bis das Kreditinstitut beschließt, den Wertansatz anzupassen;

c) Artikel 36 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 40 Absatz 2 der Richtlinie 78/660/EWG keine Anwendung finden, wenn ein Mitgliedstaat von der Wahlmöglichkeit nach Buchstabe a) Gebrauch macht.

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