Art 3
Stand: 02.10.2026
Die Zusammenfassung von Posten nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) oder b) der Richtlinie 78/660/EWG ist für Kreditinstitute auf die mit kleinen Buchstaben versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechung beschränkt und ist nur im Rahmen der von den Mitgliedstaaten erlassenen Regelungen zulässig.