Gesetze / RL 86/635/EWG

RL 86/635/EWG

Art 22 Passivposten 9 — Gezeichnetes Kapital

Stand: 02.10.2026

Hier sind — ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall — alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform des Kreditinstituts nach den einzelstaatlichen Vorraussetzungen als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten.

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