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RL 86/635/EWG

Art 13 Aktivposten 1 — Kassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-635-ewg/13#abs-1 (1) Zum Kassenbestand gehören in- und ausländische gesetzliche Zahlungsmittel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-86-635-ewg/13#abs-2 (2) Hier dürfen nur die ►C1 bei Zentralnotenbanken ◄ und bei Postgiroämtern in den Niederlassungsländern des bilanzierenden Kreditinstituts unterhaltenen, jederzeit fälligen Guthaben ausgewiesen werden. Die übrigen Forderungen an diese Stellen sind als Forderungen an Kreditinstitute (Aktivposten 3) bzw. als Forderungen an Kunden (Aktivposten 4) auszuweisen.

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