Gesetze / RL 77/249/EWG

RL 77/249/EWG

Art 8

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-77-249-ewg/8#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-77-249-ewg/8#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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