Art 19
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/19#abs-1 (1) Die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b), Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 sowie nach den Artikeln 10, 11 und 12 getätigten Ausgaben sind erstattungsfähig durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung.
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehenen Maßnahmen als erstattungsfähig erklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/19#abs-2 (2) Der nach Artikel 13 Absatz 2 getätigte Teil der Ausgaben der Mitgliedstaaten, berechnet nach der landwirtschaftlichen Fläche, die nach Abschluß der Flurbereinigungs- oder Bewässerungsmaßnahmen von Betrieben genutzt wird, deren Entwicklungsplan genehmigt wurde, ist erstattungsfähig durch den EAGFL; von der Erstattung sind jedoch ausgenommen die Ausgaben für
— die Urbarmachung landwirtschaftlicher Flächen, die nicht durch die Aufforstung einer gleichwertigen Fläche ausgeglichen wird,
— die Einrichtung eines Stromversorgungsnetzes,
— die Anlage von Trinkwasserleitungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/19#abs-3 (3) Der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, vergütet den Mitgliedstaaten 25 % der erstattungsfähigen Ausgaben.
Die Beteiligung der Gemeinschaft an den erstattungsfähigen Ausgaben gemäß Absatz 2 darf jedoch den Höchstbetrag von 150 Rechnungseinheiten je Hektar für die Flurbereinigung, einschließlich Folgemaßnahmen, und von 250 Rechnungseinheiten je Hektar für die Bewässerungsmaßnahmen nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-72-159-ewg/19#abs-4 (4) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 3 werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen.