Gesetze / RL 2014/92/EU

RL 2014/92/EU

Art 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-92-eu/1#abs-1 (1) In dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Transparenz und Vergleichbarkeit von Entgelten, die Verbrauchern für ihre in der Union gehaltenen Zahlungskonten in Rechnung gestellt werden, Vorschriften für einen Wechsel des Zahlungskontos innerhalb eines Mitgliedstaats und Vorschriften für eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Zahlungskontoeröffnung für Verbraucher festgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-92-eu/1#abs-2 (2) Darüber hinaus wird mit dieser Richtlinie ein Rahmen für die Vorschriften und Bedingungen vorgegeben, aufgrund deren die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Verbrauchern das Recht auf Eröffnung und Nutzung von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen in der Union zu garantieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-92-eu/1#abs-3 (3) Die Kapitel II und III gelten für Zahlungsdienstleister.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-92-eu/1#abs-4 (4) Kapitel IV gilt für Kreditinstitute.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, Kapitel IV auf Zahlungsdienstleister, die keine Kreditinstitute sind, anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-92-eu/1#abs-5 (5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie nicht oder nur teilweise auf Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17) anzuwenden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-92-eu/1#abs-6 (6) Diese Richtlinie gilt für Zahlungskonten, die dem Verbraucher mindestens Folgendes ermöglichen:

a) die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto;

b) die Bargeldabhebung von einem Zahlungskonto;

c) die Ausführung und den Empfang von Zahlungsvorgängen, einschließlich Überweisungen, an Dritte und von Dritten.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie auf Zahlungskonten, die nicht in Unterabsatz 1 genannt sind, ganz oder teilweise anzuwenden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-92-eu/1#abs-7 (7) Die Eröffnung und Nutzung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen gemäß dieser Richtlinie muss im Einklang mit der Richtlinie 2005/60/EG erfolgen.

→Art 2