Gesetze / RL 2014/68/EU

RL 2014/68/EU

Art 11 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Stand: 02.10.2026

Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,

a) von denen sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe bezogen haben;

b) an die sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe abgegeben haben.

Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 nach dem Bezug des Druckgeräts oder der Baugruppe sowie nach der Abgabe des Druckgeräts oder der Baugruppe jeweils 10 Jahre lang vorlegen können.

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