Gesetze / RL 2014/53/EU

RL 2014/53/EU

Art 43b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Funkanlagen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-53-eu/43b#abs-1 (1) Dieser Artikel gilt für Funkanlagen, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 17 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-53-eu/43b#abs-2 (2) Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Funkanlagen vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 43a gestellt wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-53-eu/43b#abs-3 (3) Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Funkanlagen gemäß Absatz 2 darf für die antragstellenden Hersteller zu keinen zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-53-eu/43b#abs-4 (4) Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Funkanlagen, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.

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