Art 30 Notifizierungsverfahren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-53-eu/30#abs-1 (1) Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifiziern, die den Anforderungen von Artikel 26 genügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-53-eu/30#abs-2 (2) Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-53-eu/30#abs-3 (3) Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul oder den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und der betreffenden Funkanlage sowie die einschlägige Bestätigung der Kompetenz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-53-eu/30#abs-4 (4) Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 29 Absatz 2, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen, mit denen die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nachgewiesen wird, sowie die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Artikel 26 genügt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-53-eu/30#abs-5 (5) Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben.
Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als notifizierte Stelle.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-53-eu/30#abs-6 (6) Die notifizierende Behörde meldet der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.