Art 21 Technische Unterlagen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-53-eu/21#abs-1 (1) Die technischen Unterlagen enthalten alle einschlägigen Daten oder Angaben darüber, wie der Hersteller sicherstellt, dass die Funkanlage die in Artikel 3 aufgeführten grundlegenden Anforderungen erfüllt. Sie enthalten zumindest die in Anhang V dargelegten Elemente.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-53-eu/21#abs-2 (2) Die technischen Unterlagen werden vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage erstellt und stets auf dem aktuellen Stand gehalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-53-eu/21#abs-3 (3) Die technischen Unterlagen und die Korrespondenz im Zusammenhang mit EU-Baumusterprüfverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die notifizierte Stelle ansässig ist, oder in einer von dieser Stelle zugelassenen Sprache abzufassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-53-eu/21#abs-4 (4) Erfüllen die technischen Unterlagen die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 nicht, sodass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 nicht ausreichend sind, kann die Marktüberwachungsbehörde den Hersteller oder den Einführer auffordern, dass er innerhalb einer bestimmten Frist die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 durch eine von der Marktüberwachungsbehörde zugelassenen Stelle auf eigene Kosten überprüfen lässt.