Art 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-53-eu/1#abs-1 (1) Mit dieser Richtlinie wird in der Union ein Regelungsrahmen für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-53-eu/1#abs-2 (2) Diese Richtlinie gilt nicht für die in Anhang I aufgeführten Geräte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-53-eu/1#abs-3 (3) Diese Richtlinie gilt nicht für Funkanlagen, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn sich die Tätigkeiten auf Angelegenheiten der staatlichen Sicherheit beziehen, oder für die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich benutzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-53-eu/1#abs-4 (4) Mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a werden Funkanlagen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nicht von der Richtlinie 2014/35/EU erfasst.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 1 RL 2014/53/EU →
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