Art 12 Kreditvergabe zwischen Einlagensicherungssystemen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-49-eu/12#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten können Einlagensicherungssystemen gestatten, anderen Einlagensicherungssystemen innerhalb der Union auf freiwilliger Basis Kredite zu gewähren, sofern die nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:
a) Das kreditnehmende Einlagensicherungssystem ist aufgrund einer unzureichenden Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln nach Artikel 10 nicht in der Lage, seine Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 1 zu erfüllen;
b) das kreditnehmende Einlagensicherungssystem hat die in Artikel 10 Absatz 8 vorgesehenen Sonderbeiträge erhoben;
c) das kreditnehmende Einlagensicherungssystem verpflichtet sich rechtlich, den aufgenommenen Kredit zur Deckung von Ansprüchen nach Artikel 9 Absatz 1 zu verwenden;
d) das kreditnehmende Einlagensicherungssystem ist derzeit nicht verpflichtet, gemäß diesem Artikel einen Kredit an andere Einlagensicherungssysteme zurückzuzahlen;
e) das kreditnehmende Einlagensicherungssystem teilt mit, welcher Betrag beantragt wurde;
f) die Gesamtkreditsumme überschreitet nicht 0,5 % der gedeckten Einlagen des kreditnehmenden Einlagensicherungssystems;
g) das kreditnehmende Einlagensicherungssystem informiert umgehend die EBA und teilt mit, weshalb die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind und welcher Betrag beantragt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-49-eu/12#abs-2 (2) Die Kredite werden an folgende Bedingungen geknüpft:
a) Das kreditnehmende Einlagensicherungssystem muss den Kredit innerhalb von fünf Jahren zurückzahlen. Der Kredit kann in Jahresraten zurückgezahlt werden. Zinsen werden erst zum Zeitpunkt der Rückzahlung fällig;
b) als Zinssatz ist mindestens der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank während des Kreditzeitraums anzusetzen;
c) das kreditgebende Einlagensicherungssystem teilt der EBA den Anfangszinssatz sowie die Laufzeit mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-49-eu/12#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom kreditnehmenden Einlagensicherungssystem erhobenen Beiträge ausreichen, um den aufgenommenen Kredit zurückzuzahlen und die Zielausstattung so schnell wie möglich wieder zu erreichen.