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RL 2014/40/EU

Art 3 Emissionshöchstwerte für Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid sowie sonstige Stoffe

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-40-eu/3#abs-1 (1) Bei Zigaretten, die in den Mitgliedstaaten hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, dürfen folgende erlaubte Emissionswerte (im Folgenden „Emissionshöchstwerte“) nicht überschritten werden:

a) 10 mg Teer je Zigarette;

b) 1 mg Nikotin je Zigarette;

c) 10 mg Kohlenmonoxid je Zigarette.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-40-eu/3#abs-2 (2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 genannten Emissionshöchstwerte zu verringern, wenn dies aufgrund international vereinbarter Normen erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-40-eu/3#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission etwaige Emissionshöchstwerte mit, die sie für Emissionen von Zigaretten — mit der Ausnahme der Emissionen nach Absatz 1 — und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten festlegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-40-eu/3#abs-4 (4) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 27 delegierte Rechtsakte, um von den Vertragsparteien des FCTC oder durch die WHO vereinbarte Standards in Bezug auf Emissionshöchstwerte für Emissionen von Zigaretten — mit Ausnahme der Emissionen nach Absatz 1 — und für die Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten in das Unionsrecht aufzunehmen.

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