Art 33 Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-32-eu/33#abs-1 (1) Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu.
Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsakte der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-32-eu/33#abs-2 (2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden.
Die Kommission sorgt für die Aktualisierung des Verzeichnisses.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 33 RL 2014/32/EU →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Augsburg, 23.07.2024 – Au 9 K 24.30562Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.