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RL 2014/30/EU

Art 22 Anforderungen an notifizierende Behörden

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-30-eu/22#abs-1 (1) Eine notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-30-eu/22#abs-2 (2) Eine notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-30-eu/22#abs-3 (3) Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung durchgeführt haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-30-eu/22#abs-4 (4) Eine notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-30-eu/22#abs-5 (5) Eine notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen sicher.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-30-eu/22#abs-6 (6) Einer notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

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