Gesetze / RL 2014/30/EU RL 2014/30/EU Art 20 Notifizierung Stand: 02.10.2026 Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.