Gesetze / RL 2014/30/EU

RL 2014/30/EU

Art 17 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-30-eu/17#abs-1 (1) Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Gerät oder seiner Datenplakette angebracht. Falls die Art des Geräts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-30-eu/17#abs-2 (2) Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des Geräts anzubringen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-30-eu/17#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Systems der CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Schritte ein.

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