Gesetze / RL 2014/30/EU

RL 2014/30/EU

Art 11 Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

Stand: 02.10.2026

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 7, wenn er ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.

←Art 10 →Art 12