Gesetze / RL 2014/24/EU

RL 2014/24/EU

Art 23 Nomenklaturen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-24-eu/23#abs-1 (1) Etwaige Verweise auf Nomenklaturen im Zusammenhang mit der öffentlichen Auftragsvergabe müssen unter Verwendung des mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 angenommenen „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ (CPV) erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-24-eu/23#abs-2 (2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 87 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in dieser Richtlinie genannten CPV-Codes zu ändern, wenn Änderungen in der CPV-Nomenklatur in dieser Richtlinie zu berücksichtigen sind und sie keine Änderung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bewirken.

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