Gesetze / RL 2014/24/EU

RL 2014/24/EU

Art 11 Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

Stand: 02.10.2026

Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die von einem öffentlichen Auftraggeber an einen anderen öffentlichen Auftraggeber oder an einen Zusammenschluss öffentlicher Auftraggeber aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dieser aufgrund entsprechender Rechtsvorschriften oder veröffentlichten Verwaltungsvorschriften, die mit dem AEUV vereinbar sind, innehat.

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