Art 27 Nomenklaturen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-23-eu/27#abs-1 (1) Etwaige Verweise auf Nomenklaturen im Zusammenhang mit der Konzessionsvergabe erfolgen unter Zugrundelegung des „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ (CPV), das mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) angenommen wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2014-23-eu/27#abs-2 (2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 48 delegierte zur Anpassung der in dieser Richtlinie genannten CPV-Nummern zu erlassen, wenn Änderungen in der CPV-Nomenklatur in diese Richtlinie aufzunehmen sind und diese keine Änderung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie bewirken.