Gesetze / RL 2014/17/EU

RL 2014/17/EU

Art 46 Änderung der Richtlinie 2008/48/EG

Stand: 02.10.2026

In Artikel 2 der Richtlinie 2008/48/EG wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a) Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe c gilt diese Richtlinie für unbesicherte Kreditverträge, die zum Zwecke der Renovierung einer Wohnimmobilie abgeschlossen werden und bei denen der Gesamtkreditbetrag mehr als 75 000 EUR beträgt.“

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