Gesetze / RL 2014/17/EU

RL 2014/17/EU

Art 41 Unabdingbarkeit dieser Richtlinie

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a) Verbraucher auf die Rechte, die ihnen mit den nationalen Vorschriften eingeräumt werden, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen wurden, nicht verzichten können;

b) die Vorschriften, die sie zur Umsetzung dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge in einer Weise umgangen werden können, durch die Verbrauchern der durch diese Richtlinie gewährte Schutz entzogen wird, insbesondere durch die Einbeziehung von Kreditverträgen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, in Kreditverträge, deren Eigenart oder Zweck es erlauben würde, sie der Anwendung dieser Vorschriften zu entziehen.

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