Gesetze / RL 2014/17/EU

RL 2014/17/EU

Art 35 Zulassung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nichtkreditinstitute einem angemessenen Zulassungsverfahren unterzogen werden, einschließlich der Eintragung in ein Register und Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde.

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