Art 35 Zulassung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nichtkreditinstitute einem angemessenen Zulassungsverfahren unterzogen werden, einschließlich der Eintragung in ein Register und Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde.